AMTSSIGNATUR
ELEKTRONISCHE UNTERSCHRIFT
ERSTELLUNG DER AMTSSIGNATUR
Behörden müssen auf sämtliche elektronisch erstellte Erledigungen, die unter das Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) fallen, eine “Amtssignatur“ aufbringen, sofern diese nicht die Unterschrift des Genehmigenden oder eine Beglaubigung durch die Kanzlei aufweisen. Dies gilt auch für elektronisch erstellte Dokumente, die ausgedruckt und auf herkömmlichem Wege postalisch versendet werden!
Die Amtssignatur ist die elektronische Signatur einer Behörde, welche auf Bescheide und andere Erledigungen – und zwar in sichtbarer Form – aufgebracht wird. Durch eine Bildmarke (vergleichbar einem „Rundsiegel“ im herkömmlichen Schriftverkehr) ist für den Empfänger erkennbar, dass es sich um ein amtliches Schriftstück handelt. Mit der Signatur selbst ist gewährleistet und für den Empfänger auch überprüfbar, dass das Dokument auch authentisch ist.
01
Erstellung Schlüsseldaten
Für die Bestellung von softwarebasierten Zertifikaten muss der Besteller in der Regel selbst die Schlüsseldaten erstellen. Dies wird von IT-Kommunal im Rahmen der Bestellung übernommen.
02
Bestellung Zertifikat
Mit einer zuvor ausgestellten Vollmacht durch die Stadtverwaltung sowie weiteren notwendigen Unterlagen, bestellt IT-Kommunal ein geeignetes Amtssignaturzertifikat bei einem Zertifizierungsdiensteanbieter.
03
Bildmarke, Signaturvermerk und Prüfhinweis
Falls seitens der Stadtverwaltung noch keine Bildmarke, Signaturvermerk sowie Prüfhinweis vorhanden ist, wird diese durch IT-Kommunal erstellt.
04
Kundmachungstext
IT-Kommunal wird einen den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Kundmachungstext zur Überprüfung der Amtssignatur und Verifikation des Ausdrucks formulieren und der Stadtverwaltung zur Verfügung stellen.
05
Veröffentlichung der Bildmarke
IT-Kommunal erarbeiten Textierung, inklusive der verwendeten Bildmarke, damit der gesamte Prozess des Amtssignatureinsatzes in der Stadtverwaltung den Anforderungen des E-Government-Gesetzes entspricht.